Satzung des Tierschutzvereins Ibbenbüren und Umgebung e. V. seit 1959
§1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Ibbenbüren u. Umgebung e.V. seit 1959. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Orte Ibbenbüren, Hörstel, Mettingen, Recke, Hopsten.
- Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ibbenbüren unter der Nummer 239 eingetragen. Gründungsjahr ist 1959.
- Sitz des Vereins ist Ibbenbüren. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ibbenbüren oder das Landgericht Münster.
- Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
- Der Verein ist z. Zt. Mitglied im Dachverband „Deutscher Tierschutzbund“, mit Sitz in Bonn. (Mitgliedschaft in einen anderen Dachverband ist nach Vorstandsentscheid möglich.)
- Es werden Kooperationen mit den anderen Tierschutzorganisationen und der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Tecklenburger Land (ANTL) angestrebt.
§2 Zwecke und Ziele des Vereins
- Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten den Tierschutz zu
vertreten und entsprechend zu fördern. „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Tierschutzarbeit erfolgt durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Einnahmen aus Eigenarbeit.
- Darüber hinaus kann der Verein mit Städten und Gemeinden Absprachen über die Aufnahme und Weitervermittlung von Fundtieren, sowie über finanzielle Zuwendungen, die ausschließlich der Unterstützung des Satzungszweckes dienen, treffen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine anerkannt, gemeinnützige Tierschutzorganisation, welche durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung zu verwenden
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind
• ordentliche Mitlieder • fördernde (außerordentliche) Mitglieder • jugendliche Mitglieder • Ehrenmitglieder
- Ordentliches Mitglied kann jede, natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das´Mitglied unterstützt den Verein in seiner ideellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Arbeit.
- Förderndes Mitglied im Verein kann jede juristische Person oder eine Gesellschaft werden. Diese Mitglieder unterstützten den Verein finanziell durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise. Die Unterstützung muss den festgesetzten Jahresbeitrag überschreiten.
- Jugendliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person ab dem 10. Lebensjahr werden. Der Jugendliche ist automatisch Mitglied der Jugendgruppe.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen und im Verein hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und bei der Mitgliederversammlung ernannt. Auch die Aberkennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen sowie Eigentum des Vereins für den satzungsgemäßen Gebrauch zu nutzen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jugendliche können einen Antrag nur mit der Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten stellen. Juristische Personen nur über den
offiziellen Vertreter. Durch seine Unterschrift auf dem Antragsformular erkennt jedes Mitglied die Satzung an.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit. Der Bewerber wird über die Vorstandsentscheidung in Kenntnis gesetzt.
- Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag des Bewerbers ab, so steht dem Betroffenem das Recht zu, den Vorstand persönlich zu sprechen. Sollte die Mitgliedschaft erneut abgelehnt werden, so steht dem Antragsteller kein weiterer Rechtsweg zur Verfügung.
- Jedem Mitglied ist nach Aufnahme in den Verein auf Wunsch eine Satzung auszuhändigen.
- Es wird erwartet, dass sich jedes Mitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten, aktiv an der Vereinsarbeit
beteiligt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt • Ausschluss • Tod • Vereinauflösung
- Der Austritt muss durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer 3-monatlichen Kündigungsfrist möglich. Eingang
30. September (Poststempel) des laufenden Jahres. Bei Minderjährigen müssen die ges. Vertreter unterschreiben. Das Mitglied ist verpflichtet bis zu seinem Ausscheiden den Beitrag zu entrichten.
- Vereinsschädigendes Verhalten oder Verstoß gegen die Vereinssatzung begründet einen Ausschluss und wird durch eine Vorstandsentscheidung wirksam. Zu dieser Vorstandssitzung wird diese betreffende Person eingeladen und zur Sache gehört. Der Beschluss des Vorstandes ist Ihr schriftlich, per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen. (Gleiches gilt auch für Vorstandsmitglieder) Ferner kann ein Ausschluss bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgen, wenn die Zahlung einmal angemahnt wurde.
Die schriftliche Mahnung muss auf die Kündigung zum Ende des Jahres hinweisen. Sie wird durch Vorstandsbeschluss wirksam.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Vereinsmitglied hat einen Mindest- Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mindestbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Höhere Beiträge sind willkommen.
- Gehören mehrere Mitglieder einer Familie an, ermäßigt sich der Beitrag wie folgt: pro Kind werden Euro 2,50 berechnet.
- Jugendliche Mitglieder zahlen die Hälfte des aktuellen Beitrages.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
- Der Jahresbeitrag muss bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins eingegangen sein. Des weiteren gilt §5 (3).
- Bei Mitglieder in Ausnahmesituationen entscheidet der Vorstand, nach Antrag, ob Beiträge gestundet, reduziert oder erlassen werden können.
- Fördermitglieder setzen ihren erweiterten Beitrag selber fest.
§7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
• Mitgliederversammlung • Vorstand • Jugendgruppe • vom Vorstand berufene Arbeitsgruppen
§8 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich-möglichst im ersten Halbjahr- ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Der Termin wird den Mitgliedern 14 Tage und nochmals einige Tage vor der Versammlung
jeweils durch die örtliche Presse Ibbenbürener Volkszeitung, Westfälischen Nachrichten, Wir in und der Ibbenbürener Anzeiger mitgeteilt. Mitglieder, welche nicht im Einzugsbereich der öffentlichen Presse leben, müssen angeschrieben werden.
- In der Pressemitteilung sind anzugeben:
• Tagesordnungspunkte • Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Anträge müssen bis spätestens 31. Januar des laufenden Kalenderjahres schriftlich eingegangen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Beratung und Beschlussfassungen von eingebrachten Anträgen b) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des letzten Geschäftsjahres. c) Entlastung des Gesamtvorstandes d) Neuwahlen der Vorstandsmitglieder für die Wahlperiode von 2 Jahren e) Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die Berufung eines Stellvertreters bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode vorzunehmen f) Die Bestellung der Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Vorstandsperson stehen, oder Arbeiter und Angestellte des Vereins sein. g) Beschluss über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen (2/3 Mehrheit) h) Beschluss bei Vereinsauflösung, welche Organisationen das vorhandene Vereinsvermögen erhalten i) Beschluss / Festlegung der vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeiträge
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, in Ausnahmefällen weitere Reihenfolge unter §10 (Vorstand) Abs. 1.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Ebenso können juristische Personen und Gesellschaften jeweils mit einer Stimme an der Stimmgabe beteiligen. Zur Stimmabgabe ist die Anwesenheit in der Versammlung erforderlich.
- Die Abstimmungen erfolgen geheim und gelten mit einfacher Mehrheit. Mit Ausnahme Punkt 4.g.
- Finden Vorstandswahlen nach 4.d.statt, so wird ein Wahlleiter bestimmt.
- Stellt sich der alte Vorstand komplett zur Neuwahl und es stehen für die einzelnen Ämter keine Gegenkandidaten zur Verfügung, kann in einem Wahlverfahren gewählt werden.
- Kandidiert ein Mitglied zum ersten Mal für ein Amt, so muss dieser sich in der Versammlung vorstellen und mindestens 4 Monate Mitglied im Verein sein.
- Gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Protokollführer und der Leiter der Mitgliederversammlung unterzeichnen. Das gleiche gilt für §9.
- Die Protokolle sind gegen Verlust zu schützen. Jedes Vorstandsmitglied sollte eine Abschrift erhalten. Der 1. Vorsitzende verwahrt die Originale. Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung.
- Auf jeder Mitgliederversammlung muss der Mitgliederstand vom 31.12. des abgelaufenen Jahres genannt werden.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung tagt nach Bedarf.
- Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand, wenn nach § 36 BGB die einfache Mehrheit des Vorstandes es verlangt oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Das Drittel muss dem tatsächlichen Mitgliederbestand entsprechen zum Zeitpunkt der Einberufung.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Frist vom Antragsstellungsdatum aus ein Monat.
- In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dürfe nur die Punkte zur Sprache und zur
Abstimmung kommen, die zur Einberufung geführt haben und in der Pressemitteilung §8 (2) mitgeteilt wurden.
- Vorstandsmitglieder können nur auf einer außerordentlichen Versammlung abgewählt werden, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen wird. In dieser Versammlung muss dann ein neuer Vorstand
gewählt werden. Im Falle des Scheitern einer Neuwahl erfolgt eine Notbestellung durch das Amtsgericht nach § 29 BGB.
§10 Vorstand
- Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
• Vorsitzenden/de • Vorsitzenden/de • Kassierer/in • Schriftführer/in • Presse- und Öffentlichkeitswart/in • Beauftragter/te Außendienst • Jugendwart/in • 2 Beiräte (Veterinärmediziner, Rechtsanwalt) (die Anzahl der Beiräte kann nach Beschluss der Mitglieder erhöht werden)
- Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden/de, 2. Vorsitzenden/de, Kassierer/in, Presse- und Öffentlichkeitswart/in, Schriftführer/in. Bei der Vereinsvertretung ist es erforderlich, dass zwei der Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB
gleichzeitig handeln.
Die Entscheidung zum Wechsel des Dachverbandes, obliegt dem Vorstand in der Zusammensetzung nach Abs. 2.
§11 Jugendruppe
- Der Jugendwart/in hat die Aufgabe, den Tierschutzgedanken schon bei Jugendlichen zu wecken und zu festigen. Außerdem versucht er/sie durch ihre Aktivitäten die Verbindung zu der Bevölkerung auszubauen.
§12 Arbeitsgruppen
- Arbeitsgruppen erfüllen Aufgaben, welche vom Vorstand delegiert werden oder Arbeiten, welche sie sich mit
Zustimmung des Vorstandes, selber aufgeben.
§13 Kostenerstattung
- Sämtliche Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich.
- Ausgaben, welche durch Tierschutzaufgaben entstehen, die dem Zwecke des Vereins entsprechen, sind nach Genehmigung des Vorstandes, Mitgliedern gegen Beleg, zu erstatten.
- Kostenerstattungen sind zum Zwecke der Buchführung festzuhalten.
- Kostenerstattungen müssen in Protokollen durch Vorstandsbeschluss aufgeführt werden.
- Erwirtschaftet die Jugendgruppe selbstständig finanzielle Mittel, so sind diese in der Vereinsbuchung zu erfassen, fließen aber der Jugendgruppe wieder zu.
§14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidationen.
§15
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 3.9.1959, Änderung vom 8.6.1982, Neufassung vom 26.4.1994. Änderung vom 3.4.2002, Neufassung vom 25.5.2002, Änderung 07.08.2003.
Ibbenbüren, den
|