Tierschutzverein-Ibbenbüren e.V. - Tierschutzgesetz - © 2006

Das Tierschutzgesetz

 

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,


§ 2a

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
       Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
       ist, Anforderungen an  Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung,
       bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
       Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
       des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre
       Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1. Anforderungen
    a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
    b) an Transportmittel für Tiere festlegen.

    1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
         bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten
         oder beschränken,   
    2.  bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
         bestimmter Tiere vorschreiben,
    3.  vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer
         begleitet werden müssen,
    3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei
         mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese
         nachweisen müssen,
    4.  Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und
         Pflegen der Tiere erlassen,
    5.  als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte
         Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren
         Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
    6.  vorschreiben, daß wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer
         Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde
         registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
         Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
    7.  vorschreiben, daß wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung
         oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis
         der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das
         Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung
         von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

§ 3

Es ist verboten,

1.  einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es
     wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die
     offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen
     worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand
     verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körper-
     lichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder
     ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen,
     Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit
     von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen
     Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel
     anzuwenden,
2.  ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus,
     Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das
     ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden
     verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
     schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht
     für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person
     oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich
     um ein Wirbeltier handelt erforderlichenfalls, eine Ausnahmege-
     nehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen
     Tieren erteilt worden ist,
3.  ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes
     Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen
     oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.  ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in
     der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum
     Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
     Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die
     Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben
     unberührt,
5.  ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche
     Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.  in Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder
     ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen,
     Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.  ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten
     oder zu prüfen,
8.  ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die
     Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden
     oder abzurichten, daß dieses Verhalten
     a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
     b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen
          bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder
          vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
     c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu
         Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.  einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben,
     sofern dies nicht aus  gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche
     Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung
     das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Be-
     wegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt
     und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden
     oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder
     landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

§ 4

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8 b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.

§ 4a

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn


§ 4b

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen
        Tieren zu regeln,
    b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher
        zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
    c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen
        Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen
        werden dürfen,
    d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum
        Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen
        Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren
        zu deren Nachweis zu erlassen,
    e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den
        Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von
        Wirbeltieren erfordern, um sicherzustellen, daß den
        Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
        zugefügt werden,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen
    des Europäischen übereinkommens vom 10. Mai 1979 über
    den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770)
    näher zu regeln,
3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Be-
    täubungspflicht zu bestimmen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

§ 5

(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

§ 6

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

1. der Eingriff im Einzelfall
    a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
    b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene
         Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche
         Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff
    im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu
    dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen
    oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des
    Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter
    Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder
    - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur
    weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfrucht-
    barmachung vorgenommen wird." Eingriffe nach Satz 2
    Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen;
    Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen
    auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die
    dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für die
    Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8 b, 9 Abs. 1 Satz 1,
    3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1
    sowie § 9 a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei
    Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die
    Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen
    eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist;
    die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5
    genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei
    Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
    In der Anzeige sind anzugeben:

(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläßlich ist.

§ 6a

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.

§ 7

(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:

Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.

(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.

(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.

(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, im Falle von Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um

§ 8

(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.

(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist

Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
      1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß
          a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3
              vorliegen,
          b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz
               Ausschöpfung der zugänglichen Informations-
               möglichkeiten nicht hinreichend bekannt
               ist oder die Überprüfung eines hinreichend
               bekannten Ergebnisses durch einen Doppel-
               oder Wiederholungsversuch unerläßlich ist;
      2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens
          und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche
          Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung
         der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen,
         aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit
         ergeben;
      3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen
          sachlichen Mittel vorhanden sowie die personellen
          und organisatorischen Voraussetzungen für die
          Durchführung der Tierversuche einschließlich der
          Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
      4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
          Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung
          der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt
          ist und
      5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und
          des § 9a erwartet werden kann.

(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerrufen wird.

(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5 a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.

(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist.

(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.

(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
      1. deren Durchführung ausdrücklich
          a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das
               Arzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren
               Rechtsakt eines Organs der Europäischen
               Gemeinschaften vorgeschrieben,
          b) in einer von der Bundesregierung oder einem
               Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates
               im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen
               allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
          c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsver-
              ordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechts-
              aktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften von
              einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im
              Einzelfall als Voraussetzung für den Erlaß eines
              Verwaltungsaktes gefordert ist.
     2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige
         diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten
         Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
         a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden,
              Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei
              Mensch oder Tier oder
         b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen,
              Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zu-
              lassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen.
 

Der Genehmigung bedürfen ferner nicht änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern

§ 8a

(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.

(2) In der Anzeige sind anzugeben:

(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.

(4) ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, daß die änderung für die überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.

(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.

§ 8b

(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.

(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie - bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.

(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.

(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

§ 9

(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium

(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:

a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren
    Verletzungen führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem
     Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die
     mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung
    des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck
    des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt. An einem
    nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich
    schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte
    Behandlung durchgeführt werden, es sei denn, daß der
    Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht werden
    kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine
    Mittel angewandt werden, durch die die äußerung von
    Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird.

Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere Tierversuch

a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen
    Schmerzen verbunden
     oder
b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter
     dieser Betäubung getötet.

 

(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.

§ 9a

Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 10

(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden

Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8 a, 8 b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9 a entsprechend anzuwenden. § 8 a Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind. § 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.

(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.

§ 10a

Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8 a Abs. 2 bis 5, §§ 8 b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9 a gelten entsprechend.

§ 11

(1) Wer

      1. Wirbeltiere
            a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder
                zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder
                § 10 a genannten Zwecken oder
            b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
                züchten oder halten,
      2.   Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer
            ähnlichen Einrichtung halten,
      2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen
            Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt
            werden, halten,
      2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder
            hierfür Einrichtungen unterhalten,
      2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes
            von Tieren durch Dritte durchführen oder
      3.   gewerbsmäßig
            a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere,
                 züchten oder halten,
            b) mit Wirbeltieren handeln,
            c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
            d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur
                 Verfügung stellen oder
            e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf
                der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag
                auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

(2 a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden

(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

§ 11a

(1) Wer Wirbeltiere

(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.

(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.

§ 11b

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen

a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltens-
    störungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte
    Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen
    selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder
    vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die
    bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
    Schäden führen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 zeigen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.

§ 11c

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

§ 12

(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 kann nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen

§ 13

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmeren, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, daß der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

§ 13a

Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, daß serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.

§ 14

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden können

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.

§ 15

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen.

Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.

§ 15a

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.

§ 16

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
      1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
      2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
      3. Einrichtungen, in denen
          a) Tierversuche durchgeführt werden,
          b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-,
               Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
          c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur
              Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder
              Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
              vorgenommen werden,
          d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten
              Zwecken verwendet werden oder
          e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur
              Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
     4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
     5. Einrichtungen und Betriebe,
         a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
         b) in denen Tiere während des Transports ernährt,
              gepflegt oder untergebracht werden,
     6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben
         werden,
     7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3
         erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen.

(1 a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2

   1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und
      Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der
      Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
  2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
      Sicherheit und Ordnung
      a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume,
           Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort
           genannten Zeiten,
      b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das
           Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
           (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
   3. geschäftliche Unterlagen einsehen
   4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-,
       Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
   5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels
       Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.

Der Auskunftspflichtige hat die mit der überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4 a) Wer

hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

regeln.

(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und übermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13 a erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann.

§ 16a

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

§ 16b

(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.

§ 16c

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10 a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und übermittlungsverfahren zu regeln.

§ 16d

Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

§ 16e

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.

§ 16f

(1) Die zuständigen Behörden

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

§ 16g

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 16h

Die §§ 16e und 16f gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

§ 16i

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
   1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet
      oder
   2. einem Wirbeltier
       a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
            oder
       b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche
           Schmerzen oder Leiden zufügt.

§ 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu
          betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche
          Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5,
          § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3
          oder 4 zuwiderhandelt,
      3. einer
          a) nach § 2 a oder
          b) nach den §§ 4 b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4,
              § 11 a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13
              Abs. 2 oder 3, §§ 13 a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1
              oder § 16 c erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
              handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
              auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
       4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
       5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
       6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
       7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne
           Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein,
           entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
       8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt
           oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
       9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3
           Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des
           § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
     9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
            rechtzeitig anzeigt,
     10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
     11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
     12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforder-
           liche Genehmigung durchführt,
     13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine änderung nicht oder
           nicht rechtzeitig anzeigt,
     14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine
           Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig anzeigt,
     15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben
           oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht,
           nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
     16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
         § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
     17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung
          der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen
          § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer
           vollziehbaren Auflage sorgt,
     18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
           oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet,
           nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
     19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der
           Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
     20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1
           erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer
           solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
           zuwiderhandelt,
   20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß eine im
           Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer
           Sachkunde erbracht hat,
     21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
           nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht
           aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht,
           nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
           rechtzeitig kennzeichnet,
   21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11 a Abs. 4
          Satz 1 einführt,
     22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Abs. 1 oder 2 züchtet
           oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen
           verändert,
     23. entgegen § 11 c ein Wirbeltier an Kinder oder
           Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
           abgibt,
     24. (aufgehoben)
     25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder
           einen Stoff anwendet,
   25a. entgegen § 16 Abs. 1 a Satz 1 eine Anzeige nicht,
           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
           zeitig erstattet,
     26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht
           richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer
           Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach
           § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer
            Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3,
           zuwiderhandelt oder
     27. (aufgehoben)

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 19

Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.

§ 20

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Er gibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 20a

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.

(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 21

Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
   1. Wirbeltiere
       a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs.
           1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a
           genannten Zwecken oder
       b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten
           Zweck züchtet oder hält,
   2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder
       einer anderen Einrichtung, in der Tiere
       gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
   3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet
       oder hierfür Einrichtungen unterhält,
   4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirt-
       schaftliche Nutztiere sind,
   5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur
       Verfügung stellt oder
   6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
       vorläufig als erteilt.

Die vorläufige Erlaubnis erlischt,


§ 21a

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.

§ 21b

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vorschriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landesrecht geändert worden sind:

   1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in
       der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
       nummer 7833-2, veröffentlichten bereinigten
       Fassung, geändert durch Artikel 216 Abschnitt I
       des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469);
   2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in
       der im Bundesgesetzblatt Teil III,  Gliederungs-
       nummer 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten
       Fassung;
3a) die Verordnung über das Schlachten und Auf-
       bewahren von lebenden Fischen und anderen
       kaltblütigen Tieren in der im Bundesgesetz-
       blatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3,
       veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
       durch § 23 Satz 2 Nr. 5 dieses Gesetzes,
3b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;

Bayern

   4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von
       Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
       Gliederungsnummer 7833-2-2-a, veröffentlichten
       bereinigten Fassung;

Hamburg

   5. die änderung der Verordnung über das Schlachten
       von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
       Gliederungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten
       bereinigten Fassung;

Hessen

   6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der
       im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
       7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;

 

Nordrhein-Westfalen

   7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren
       nach jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt
       Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-b, ver-
       öffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des
       bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen
       S. 762) für die ehemalige Nord-Rheinprovinz;
   8. die Anordnung über das Tierschlachten auf
       jüdische Weise in der im Bundesgesetzblatt
       Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-c, ver-
       öffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung
       des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen
       S. 762) für die ehemalige Provinz Westfalen.

§ 22

Die Neufassung des Tierschutzgesetzes ist mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft getreten.